SATZUNG DER 

GERTRUD FUSSENEGGER GESELLSCHAFT

(Kurz: GFG)

im Sinne des Vereinsgesetzes 2002

 

  § 1

 

Name, Sitz, Zweck und Tätigkeitsbereich

 

1. Der Verein führt den Namen Gertrud Fussenegger Gesellschaft.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Linz, ist auf unbestimmte Zeit errichtet und erstreckt seine Tätigkeit in  Österreich auf das gesamte Bundesgebiet.

3. Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt ausschlie§lich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des § 34 BAO. 

4. Die Gründung des Vereins erfolgt zur ausschließlichen und unmittelbaren Verfolgung wissenschaftlicher Zwecke, und zwar zur dauerhaften Erforschung des Lebens und der Erforschung, Pflege, Verbreitung und Vermittlung des Werkes der Österreichischen Schriftstellerin Gertrud Fussenegger, die 2009 verstorben ist. Der Forschungs- und Vermittlungsansatz ist dabei primär  der Literaturwissenschaft, jedoch interdisziplinär und von Methodenvielfalt geprägt. Objektiv und kritisch sollen insbesondere

  a. Leben und Wirken der Autorin, 

  b. das Entstehen ihrer Werke im Licht ihrer Entstehungsepoche und der damaligen Einflüsse, 

  c. die Rezeption des Werkes und 

  d. die Bedeutung von Gertrud Fussenegger als Figur der literarischen Szene im In- und Ausland mit ihren vielfältigen Kontakten          und ihrer Rolle als Förderin späterer Generationen von Schriftstellern erforscht und der Öffentlichkeit bekannt gemacht werden.

Ziel ist, dass Gertrud Fussenegger von der Öffentlichkeit, der Leserschaft und den Medien im In- und Ausland verstärkt als bedeutende Österreichische Schriftstellerin von internationalem Rang wahrgenommen wird. Die bisherige Rezeption des Werkes soll ebenfalls objektiv und kritisch hinterfragt werden.

5. Konkret ist derzeit von den Gründern an folgende Projekte gedacht:

  a. Die Zurverfügungstellung einer Website, mit der der interessierten Öffentlichkeit im In- und Ausland das Werk von Gertrud Fussenegger, ihre Person und ihre Biografie vorgestellt wird.

  b. Die Abhaltung regelmässig stattfindender Tagungen und Seminare zur Erforschung und Präsentation des Werkes von Gertrud Fussenegger.

  c. In weiterer Folge ist auch an die Herausgabe von Druckschriften gedacht, die solche Veranstaltungen und damit zusammenhängende Forschungsprojekte und deren Ergebnisse dokumentieren.

  d. Die Unterstützung des Adalbert Stifter Institutes in Linz, das über den Nachlass von Gertrud Fussenegger verfügt, um dessen Aufarbeitung gezielt zu fördern. Soweit dafür finanzielle Unterstützung von privaten Förderern oder öffentlichen Förderstellen gewonnen werden kann, soll dies durch die (Mit-)Finanzierung eines Mitarbeiters des Adalbert Stifter-Institutes, der zu diesem Zweck eingesetzt werden soll, erfolgen.

6. Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

  § 2

 

Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

1. Der Vereinszweck soll durch die in den Absätzen 2 und 3 dieses Paragrafen angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

2. Als ideelle Mittel dienen

3. der wissenschaftliche Austausch und die wissenschaftliche Forschung auf den in § 1 Abs 4 und 5 genannten Gebieten einschließlich Diskussionsabenden, Vorträgen und Symposien. 

4. die Zusammenarbeit mit Medienunternehmen, um öffentlichkeitswirksam die Ergebnisse der Tätigkeiten des Vereins und das Werk von Gertrud Fussenegger und dessen Rezeption zu verbreiten;

5.Informationstätigkeit (zB durch Herausgabe von Publikationen, Betrieb einer Website, den Aufbau von und die Kooperation mit Medien);

6. Die Aufarbeitung des Nachlasses der Autorin in Abstimmung mit und durch Unterstützung des Adalbert Stifter-Institutes.

7. Der Verein kann sich zur Aufgabenerfüllung entgeltlich oder unentgeltlich auch der Mitwirkung dritter Personen bedienen. Dies ist schriftlich zu dokumentieren. Vereinbarungen mit Dritten über die entgeltliche Aufgabenerfüllung bedürfen der Zustimmung des Vorstandes. 

8. Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch Mitgliedsbeiträge, sofern diese mit Vorstandbeschlüssen festgelegt werden, weiters durch Spenden, Förderungen und Subventionen, Sammlungen, Vermächtnisse und sonstige Zuwendungen und durch Erträge aus Veranstaltungen, Veröffentlichungen und Publikationen aller Art.

 

  § 3

 

Arten der Mitgliedschaft

1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in

-ordentliche Mitglieder,

-fördernde Mitglieder bzw. Sponsoren und

-Ehrenmitglieder.

2. Als ordentliche Mitglieder kommen nur voll geschäftsfähige natürliche Personen sowie juristische Personen in Betracht. Auf die Staatsbürgerschaft oder den Wohnsitz einer natürlichen Person oder den Sitz einer juristischen Person kommt es nicht an. Jedes Mitglied bestätigt mit seiner Unterschrift im Beitrittsantrag den Willen zur Mitgliedschaft. Es kann sich auch über die Webseite der GFG um eine Mitgliedschaft bewerben. Die Anzahl der Mitglieder ist nach oben hin nicht beschränkt.

3. Fördernde Mitglieder sind jene, die die Vereinsarbeit laufend durch Geldzahlungen in der Höhe ab Euro 200.- pro Jahr unterstützen. Als Sponsoren gelten Mitglieder, die den Verein mit einer Leistung von Euro 500,00 und darüber pro Kalenderjahr fördern. Die Leistungen können auch in Form von Arbeitszeit erbracht werden. Derzeit wird je Arbeitsstunde ein Satz von Euro 20.- in Anschlag gebracht. 

4. Auf Vorschlag des Vorstandes, des Beirates des Vorstandes oder der Generalversammlung können Personen wegen besonderer Verdienste um den Verein oder weil sie im Rahmen eines der in § 1 Abs 4 oder 5 dieser Statuten genannten Gebiete eine besondere Stellung einnehmen, vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

 

  § 4

 

Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

1. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein besteht nicht.

2. Die ordentlichen Mitglieder sind die Gründungsmitglieder sowie diejenigen Personen, die vom Vorstand als Mitglieder aufgenommen werden. Bis zur Entstehung des Vereins erfolgt die vorläufige Aufnahme von ordentlichen und fördernden Mitgliedern durch die Vereinsgründer, im Fall eines bereits bestellten Vorstands durch diesen. Diese Mitgliedschaft wird erst mit Entstehung des Vereins wirksam. Wird ein Vorstand erst nach Entstehung des Vereins bestellt, erfolgt bis dahin auch die definitive Aufnahme ordentlicher und fördernder Mitglieder durch die Gründer des Vereins.

3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen oder der Zweck des Vereins Schaden erleiden kšnnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die BeschlŸsse der Vereinsorgane zu beachten.

4. Das Gründungsvermögen von Euro 99,-- wird von den Gründungsmitgliedern zu gleichen Teilen aufgebracht und ist vom Verein nicht an die Gründungsmitglieder zurückzubezahlen. <Das Gründungsvermögen wird durch die Erbengemeinschaft zur Verfügung gestellt. Dieser Satz wird dann wieder gelöscht. >

5. Die Mitgliedschaft, die an die Einrichtung einer Dauerüberweisung gebunden ist,  endet durch eine Kündigung dieses Dauerauftrages, die jederzeit erfolgen kann. Die Kündigung muss dem Vorstand des Vereins allerdings auch angezeigt werden. Der Mitgliedsbeitrag ist bei Eintritt zu zahlen und im ersten Monat jeden weiteren Jahres. Er ist nicht rückzahlbar.  

6. Jedes Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstossen hat, aufgrund eines Vorstandsbeschlusses aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen. Dem ausgeschlossenen Mitglied steht die Anrufung des Schiedsgerichtes binnen 14 Tagen mit eingeschriebenem Brief offen.

7. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur zahlenden, leistenden sowie Ehrenmitgliedern zu. 

8. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und ausserordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet. 

9. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.  (von oben)

 

 

  § 5

 

Organe des Vereins sind

-die Generalversammlung

-der Vorstand

-der Beirat

-der Rechnungsprüfer

-das Schiedsgericht.

 

 

5. 1 Generalversammlung

 

1. Die Generalversammlung ist die Musterversammlung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Die ordentliche Generalversammlung findet einmal in jedem Kalenderjahr statt. 

2. Eine ausserordentliche Generalversammlung findet binnen 4 Wochen auf Grund eines Beschlusses des Vorstandes, der ordentlichen Generalversammlung oder auf schriftlichen begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers statt.

3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den ausserordentlichen Generalversammlungen ist jedes Mitglied schriftlich oder auch per Fax oder E-Mail  unter der von ihm zuletzt bekannt gegebenen Kontaktadresse so rechtzeitig zu laden, dass ab Erhalt mindestens 14 volle Tage bis zur Generalversammlung verbleiben. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

4. Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich, mittels Telefax oder per E-Mail einzureichen.

5. Gültige Beschlüsse, ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer ausserordentlichen Generalversammlung  können nur zur Tagesordnung gefasst werden. Die Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig.

6. An der Generalversammlung können alle Mitglieder teilnehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten unter Vorlage einer Originalvollmacht vertreten. Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

7. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit. Ein Beschluss, mit dem das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedarf jedoch einer qualifizierten Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen.

8. Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann des Vorstandes, bei dessen Verhinderung einer der Stellvertreter. Wenn auch diese verhindert sind, dann führt das an Jahren Älteste anwesende Mitglied des Vereins den Vorsitz. Bei Beschlussfassungen, die den Vorstand betreffen, gibt der Vorstand den Vorsitz an das Älteste anwesende Mitglied der Generalversammlung ab.

9. Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 e. Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

 f. Beschlussfassung über den Voranschlag.

 g. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder, des Vorstandes und des Rechnungsprüfers, Genehmigung von Rechtsgeschäften von Vorstandsmitgliedern oder dem Rechnungsprüfer mit dem Verein.

 h. Entlastung des Vorstandes.

 i. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

 j. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

5. 2 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder wŠhlen aus ihrem Kreis mit einfacher Mehrheit den Obmann sowie zwei Stellvertreter.

2. Der Vorstand wird durch die Generalversammlung gewählt. 

3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt drei Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

4. Der Vorstand wird von dessen Obmann, bei dessen Verhinderung von einem seiner beiden Vorstandsmitglieder schriftlich oder mündlich einberufen. Den Vorsitz führt der Obmann, oder bei dessen Verhinderung sein an Jahren ältester Stellvertreter.

5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere auch folgende Angelegenheiten:

  k. Erstellung des Jahresvoranschlages und des Ma§nahmenplanes sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses;

  l. Vorbereitung der Generalversammlung;

  m. Einberufung der ordentlichen und ausserordentlichen Generalversammlungen;

  n. Verwaltung des Vereinsvermšgens; Erstellung des Rechnungsabschlusses bis 31.März des Folgejahres und Vorlage dieses beim Rechnungsprüfer. 

  o. Aufnahmen und Ausschluss von Vereinsmitgliedern;

  p. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins;

  q. Vertretung des Vereins nach aussen.

  r. Der Vorstand hat das Büro zu leiten. Er ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäss den Beschlüssen des Vorstandes verantwortlich. Dem Vorstand obliegt weiters gemeinsam

  s. die Terminplanung und Durchführung der Projekte, 

  t.  die Mittelaufbringung und die Budgeterstellung,

  u. die Abrechnung für die öffentlichen und nichtöffentlichen Geldgeber, 

  v. die Einhaltung und Wahrung der Statuten im Geschäftsablauf sowie

  w. die Abstimmung mit den Rechnungsprüfern.

6. Zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein nach aussen; jeweils zwei Vorstandsmitglieder haben gemeinsam das Vertretungsrecht sowie das Recht der Vollmachterteilung. Jedes Vorstandsmitglied kann sich jederzeit von einem anderen Vorstandsmitglied vertreten lassen. Zur passiven Vertretung des Vereins ist jedes Vorstandsmitglied allein berechtigt. 

7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorstandsmitgliedes, das die Vorstandsitzung leitet, den Ausschlag. Entscheidungen können auch durch Fax oder E-Mail im Umlaufverfahren getroffen werden. Die Vorstandsmitglieder sind gehalten, darauf zu achten, dass die Beschlüsse sowie die Entscheidungsgrundlagen von ihnen abgezeichnet wurden. 

9. Ausser durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung oder Rücktritt: Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft.

10. Jedes Vorstandsmitglied kann jederzeit schriftlich seinen Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl eines Nachfolgers des Vorstandsmitgliedes bzw eines neuen Vorstandes wirksam. Die Wahl hat durch die dafür einberufene Generalversammlung binnen 30 Tagen zu erfolgen. Sollte sich kein Nachfolger des Vorstandsmitgliedes bzw kein neuer Vorstand finden, so ist dies ein Auflösungsgrund, wenn die übrigen Vorstände sich nicht bereit erklären, die Agenden des scheidenden Vorstandes zu übernehmen. 

11. Jedes Vorstandsmitglied hat bei seinem Ausscheiden das Recht, der Generalversammlung an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied des Vereins oder einen Dritten vorzuschlagen. Fallen überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit so viele Vorstandsmitglieder aus, dass der Vorstand nicht handlungsfähig ist, ist der Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine ausserordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollte auch der Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim Bezirksgericht Linz zu beantragen, der umgehend eine ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

5.3. Rechnungsprüfung

 

1. Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist. 

2. Rechtsgeschäfte zwischen einem Rechnungsprüfer und dem Verein bedürfen für ihre Gültigkeit der Genehmigung durch die Generalversammlung. Die Rechnungsprüfer haben der Generalversammlung den Abschlussbericht mit Ende April des in Punkt 1.2.9. genannten Folgejahres zur Beschlussfassung vorzulegen.

3. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

 

5.4 Beirat

 

1. Der Vorstand wird von einem Beirat in allen die Verwirklichung der Vereinsziele gemäss § 1 Abs 4 und 5 dieser Statuten betreffenden Angelegenheiten beraten. Ihm sollen Mitglieder der Familie von Gertrud Fussenegger, renommierte Wissenschafter/innen und Literaten, Förderer des Vereins und soweit möglich der Vertreter von Medienpartnern angehören. Der Beirat soll den Vorstand bei der Verwirklichung der Vereinsziele beraten und auch selbst Vorschläge und Anregungen unterbreiten. Die Kompetenzen des Vorstandes werden dadurch nicht geschmälert.

2. Beiratsmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes, des Beirates des Vorstandes oder eines Drittels der Generalversammlung vom Vorstand ernannt werden. Der Vorstand beschliesst deren Aufnahme mit einfacher Mehrheit.

3. Der Beirat wählt seinen Vorsitzenden und seine Stellvertreter aus seiner Mitte und mit einfacher Mehrheit.

 

5.5. Schiedsgericht 

 

1. Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine Schlichtungseinrichtung im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den § 577 ZPO. 

2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. 

3.Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig. 

 

 

  § 6

 

Entlohnung von und Spesenersatz für Mitglieder der Vereinsorgane

 

1. Die Mitwirkung in Vereinsorganen ist ehrenamtlich. Der Vorstand kann jedoch auf Antrag beschliessen, dass der Verein einem Mitglied eines Vereinsorgans für von diesem zu Gunsten des Vereins und zur Verwirklichung des Vereinszwecks erbrachte Leistungen auf Grundlage einer vollständigen Abrechnung ein angemessenes Entgelt und/oder ein Ersatz von aufgelaufenen Spesen bezahlt. Die Höhe des angemessenen Entgelts richtet sich nach vom Antragsteller glaubhaft zu machenden marktüblichen Sätzen. Der Antragsteller ist jedenfalls von der Beschlussfassung darüber ausgeschlossen. 

2. Die Mitwirkung von Familienmitgliedern als Beiräte, aber auch als Vorstandsmitglieder ist rein ehrenamtlich. Spesen- und Aufwandersatz erfolgt ausschliesslich aus den Tantiemen, die laufend mit dem Werk von Gertrud Fussenegger erzielt werden (und nicht aus den Mitteln der GFG) und mit Zustimmung der von den Rechtsnachfolgern von Gertrud Fussenegger bestellten Vertreterin der Verwertungsberechtigten (zum Zeitpunkt der Vereinsgründung: Caroline Juls).

 

 

  & 7

 

Die freiwillige Auflšsung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung und nur mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Die Generalversammlung hat dann auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschliessen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Vereinsvermögen zu übertragen hat. Das verbleibende Vereinsvermögen hat im Fall der freiwilligen Auflösung, bei behördlicher Aufhebung des Vereins sowie bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks ausschliesslich und unmittelbar für spendenbegünstigte Zwecke im Sinne des § 4a Z 1 lit d und e EStG 1988 verwendet zu werden.

 

 

Linz, am 22.12.2012 (Gründungsdatum)

 

 

Die Gründer:

 

Dr. Peter Kraft (Linz)   Gertraud Weghuber(Molln)